Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Fellner sowie die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker, Dr. Schuster und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz T*****, vertreten durch Dr. Franz Zamponi, Rechtsanwalt, Linz, Spittelwiese 13, wider die beklagte Partei Österreichische I***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Rotter, Rechtsanwalt, Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, infolge 1) Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1954, GZ R 90/54-11, womit die Bestätigung der Vollstreckbarkeit seines Beschlusses vom 21. September 1954, GZ R 90/54-9, aufgehoben wurde,
2) Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss desselben Gerichtes vom 21. September 1954, GZ R 90/54-9, womit ihre Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, folgenden Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob858/54 (1Ob859/54) - Oberster Gerichtshof, 10 November 1954
Spruch
I) Dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 10. 1954 wirdnicht Folge gegeben.Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. II) Dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss vom 21. 9. 1954 wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Wiederaufnahmsklage eine Tagsatzung anzuberaumen.Die Rekurskosten des Klägers w...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
