Entscheidungstext 3Ob696/54 - Oberster Gerichtshof, 27 Oktober 1954

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob696/54

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 27/271

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob696/54 - Oberster Gerichtshof, 27 Oktober 1954

Spruch

Auch nach Beginn des Exekutionsvollzugs eingetretene hemmende Tatsachen können mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Dem Drittschuldner, der vor der Pfändung zur Zahlung an den Verpflichteten verurteilt worden ist, steht kein Klagerecht gegen die Exekutionsführung durch den Verpflichteten zu.

Entscheidung vom 27. Oktober 1954, 3 Ob 696/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Lan...

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