Entscheidungstext 2Ob252/53 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1953

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob252/53

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SZ 26/257

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob252/53 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1953

Spruch

Über den Begriff der "geschlossenen Ortschaft".

In geschlossenen Ortschaften darf mit unabgeblendeten Scheinwerfern auch dann nicht gefahren werden, wenn einzelne Fußgänger geblendet werden.

Entscheidung vom 28. Oktober 1953, 2 Ob 252/53.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Die Kläger machen gegen den Erstgeklagten als Fahrzeuglenker und gegen den Zweitgeklagten als Fahrzeughalter zufolge eines durch Verschulden des Erstgeklagten als Lenker eines Lastkraftwagens am 2. Mai 1949 verursachten Verkehrsunfalles, bei welchem der Gatte bzw. Vater der Kläger tödlich verunglückte, Schadenersatzansprüche, nämlich entgangenen Unterhalt, geltend. Das Gericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Klagsanspruch gegen die Geklagten dem Grün...

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