Zusammenfassung
SZ 26/17
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob10/53 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1953
Spruch
Die katholische Pfarrpfrunde wird vom Inhaber, dem Pfarrer, verwaltet und vertreten.Die Vertretungsbefugnis des Pfarrkirchenrates bezieht sich nur auf das Vermögen der Kirchenfabrik.Verhältnis der Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs nach § 19 Abs. 2 Z. 7 und § 19 Abs. 1 MietG.Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 1 Ob 10/53.I. Instanz: Bezirksger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
