Entscheidungstext 2Ob827/52 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1952

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob827/52

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 25/293

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob827/52 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1952

Spruch

Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne daß auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, so fehlt es an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden.

Zulässigkeit des Verzichts einer großjährigen und eigenberechtigten Erbin auf Zustellung der Einantwortungsurkunde.

Entscheidung vom 5. November 1952, 2 Ob 827/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Frankenmarkt; II. I...

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