Zusammenfassung
SZ 25/143
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob767/51 - Oberster Gerichtshof, 28 Mai 1952
Spruch
Nach § 3 lit. b des Gesetzes vom 14. Juni 1868, RGBl. Nr. 62, können Zinsen von fälligen Zinsen bloß für die Zeit ab Klagsbehändigung und nur dann begehrt werden, wenn nicht wie bei Errichtung einer Schuldurkunde in Form eines Notariatsaktes Gelegenheit für eine Zinseszinsenvereinbarung gegeben war.Entscheidung vom 28. Mai 1952, 1 Ob 767/51.I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.Nach dem klägerischen Vorbringen schuldete der Beklagte dem Kläger aus einem Da...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
