Entscheidungstext 1Ob767/51 - Oberster Gerichtshof, 28 Mai 1952

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob767/51

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SZ 25/143

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob767/51 - Oberster Gerichtshof, 28 Mai 1952

Spruch

Nach § 3 lit. b des Gesetzes vom 14. Juni 1868, RGBl. Nr. 62, können Zinsen von fälligen Zinsen bloß für die Zeit ab Klagsbehändigung und nur dann begehrt werden, wenn nicht wie bei Errichtung einer Schuldurkunde in Form eines Notariatsaktes Gelegenheit für eine Zinseszinsenvereinbarung gegeben war.

Entscheidung vom 28. Mai 1952, 1 Ob 767/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Nach dem klägerischen Vorbringen schuldete der Beklagte dem Kläger aus einem Da...

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