Entscheidungstext 1Ob103/52 - Oberster Gerichtshof, 06 Februar 1952

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob103/52

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SZ 25/34

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob103/52 - Oberster Gerichtshof, 06 Februar 1952

Spruch

Erlöschen der Ehepakte; Teilung im Verhältnis der Werte, die die beiden Gatten in die Gütergemeinschaft eingebracht haben.

Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte unter Anrechnung zum heutigen Wert in natura zurückzustellen.

Rückforderungsberechtigung des Ehegatten bezüglich der von einem Dritten für ihn eingebrachten Sachen.

Entscheidung vom 6. Februar 1952, 1 Ob 103/52.

I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Die Streitteile haben einander 1928 geheiratet. Anläßlich der Eheschließung vereinbarten sie über alles gegenwärtige u...

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