Zusammenfassung
SZ 24/320
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob655/51 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1951
Spruch
Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist; es kommt nur darauf an, ob sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist.Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.Entscheidung vom 21. November 1951, 3 Ob 655/51.I. Instanz: Kreisgericht Ried; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.Der Kläger stellte das Begehren, auszusprechen, daß der zwischen der Gattin des Klägers, Katharina S., und dem B...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
