Entscheidungstext 2Ob493/51 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1951

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob493/51

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 24/221

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob493/51 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1951

Spruch

Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs. 1 PersonenstandsG. bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN. vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt i...

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