Zusammenfassung
SZ 24/221
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob493/51 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1951
Spruch
Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs. 1 PersonenstandsG. bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN. vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
