Entscheidungstext 1Ob502/49 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1950

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob502/49

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Zusammenfassung


SZ 23/209

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob502/49 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1950

Spruch

Der geschädigte Eigentümer haftet nach Rückstellung seines Unternehmens unter den Voraussetzungen des § 25 HGB. für Verbindlichkeiten des vorigen Inhabers.

Entscheidung vom 25. Juni 1950, 1 Ob 502/49.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Der Kläger begehrt in der Klage die Rückzahlung einer Anzahlung von 8000 RM, welchen Betrag er anläßlich seiner Auswanderung im Jahre 1939 der beklagten Firma, deren Alleininhaber damals Hugo D. war, zur Durchführung des Transportes von Umzugsgut...

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