Entscheidungstext 1Ob258/50 - Oberster Gerichtshof, 21 Juni 1950

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob258/50

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SZ 23/204

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob258/50 - Oberster Gerichtshof, 21 Juni 1950

Spruch

Im Ehescheidungsprozeß der Eltern kann auch für das eheliche Kind Unterhalt in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht strittig und kein abgesonderter Wohnort für das Kind beantragt ist.

Entscheidung vom 21. Juni 1950, 1 Ob 258/50.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Die in Bayern wo...

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