Entscheidungstext 1Ob505/49 - Oberster Gerichtshof, 26 Oktober 1949

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob505/49

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Strobele als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wahle und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Moyzisch, Dr.Fellner und Dr.Hohenecker als weitere Richter in der Abhandlungssache Katharina H***** infolge Revisionsrekurses des Franz H*****, und des Johann K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27.August 1949, GZ 43 R 1328/49/32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13.Juni 1949, GZ 7 A 1011/47/28, teilweise abgeändert, bzw. aufgehoben wurde, folgenden

                               Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob505/49 - Oberster Gerichtshof, 26 Oktober 1949

Spruch

Dem Revisionsrekurse wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die am 15. Dezember 1941 verstorbene Erblasserin soll vor ihrem Tode am 20. Oktober 1947 mündlich eine letztwillige Verfügung getr...

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