Zusammenfassung
SZ 22/145
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob428/49 - Oberster Gerichtshof, 05 Oktober 1949
Spruch
Zulässigkeit der Wandlungseinrede, wenn die Beseitigung der Mängel in absehbarer Zeit nicht möglich ist oder der Gewährleistungspflichtige bei einem zur Beseitigung der Mängel erforderlichen unverhältnismäßig großen Aufwand sich nicht bereit erklärt, ihn zu tragen.Entscheidung vom 5. Oktober 1949, 1 Ob 428/49.I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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