Zusammenfassung
SZ 22/139
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob449/49 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1949
Spruch
Ein nach Schluß der Tatsacheninstanz ergangener Verwaltungsbescheid ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO.; er kann aber eine Klage nach § 35 EO. oder eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO. re...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
