Entscheidungstext 1Ob449/49 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1949

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob449/49

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 22/139

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob449/49 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1949

Spruch

Ein nach Schluß der Tatsacheninstanz ergangener Verwaltungsbescheid ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO.; er kann aber eine Klage nach § 35 EO. oder eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO. re...

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