Entscheidungstext 2Ob260/49 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1949

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob260/49

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Zusammenfassung


SZ 22/99

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob260/49 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1949

Spruch

Der Ausspruch des Vermögensverfalles ist rechtsgestaltender Natur und überträgt sofort mit seiner Verkundung das Eigentum kraft Gesetzes an den Staat. Die nachfolgende bücherliche Einverleibung hat nur deklaratorische Bedeutung.

Zur Frage des Erwerbes von Rechten am verfallenen Vermögen durch gutgläubige Dritte.

Die Wirkungen der Streitanmerkung nach § 61 GBG. treten auch dann ein, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetze nicht zu bewilligen gewesen wäre.

Entscheidung vom 29. Juni 1949, 2 Ob 260/49.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Bei Entscheidung der Streitsache, die dem angeführten oberstgerichtlichen Erkenntnis zugrundeliegt, spielte die Frage eine ausschlaggebende Rolle, ob der Ausspruch des Vermögensverfalles nach dem Volksgerichtsverfahren...

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