Entscheidungstext 1Ob127/46 - Oberster Gerichtshof, 05 Oktober 1946

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob127/46

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Leonhard als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kirchmayr, Dr. de Pers-Susans, Dr. Winter und den Oberlandesgerichtsrat Dr. Ullrich als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berta St*****, Hausbesitzerin und Geschäftsfrau in *****, vertreten durch Dr. Ignaz Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl B*****, Fleischhauer in *****, vertreten durch Dr. Otto Zhuber, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Aufkündigung von Geschäftsräumen, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1946, GZ 2 R 146/46-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 30. April 1946, C 131/46 abgeändert, und die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg verworfen wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob127/46 - Oberster Gerichtshof, 05 Oktober 1946

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Begründung:

Das Erstgericht hat der Unzuständigkeitseinrede des Beklag...

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