Auszug
Erkenntnis Nr. B1852/02 im Verfassungsgerichtshof, im 28 Juni 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.06.2004GeschäftszahlB1852/02Sammlungsnummer******SpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Die Universität Klagenfurt ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgrün...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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