Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1852/02, im 28 Juni 2004

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B1852/02
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Auszug


Erkenntnis Nr. B1852/02 im Verfassungsgerichtshof, im 28 Juni 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2004

Geschäftszahl

B1852/02

Sammlungsnummer

******

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Universität Klagenfurt ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgrün...

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