Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1758/00, im 11 Juni 2003
Einspruch-Nr. Nr. 16876
Urteilsspruch-Nr.B1758/00
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16876
Urteilsspruch-Nr.B1758/00
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine willkürliche oder denkunmögliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf Grund des Entfalls des Diensteinkommens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; keine Verjährung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1758/00 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2003GeschäftszahlB1758/00Sammlungsnummer16876LeitsatzKeine willkürliche oder denkunmögliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf Grund des Entfalls des Diensteinkommens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; keine VerjährungSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22.6.1999 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 25.7.1996 bis 23.5.1997 den Anspruch auf ihr Diensteinkommen verloren habe; sie sei während dieses Zeitraumes unentschuldigt vom Dienst fern geblieben. (Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.)1.2.1. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 7.9.2000 gemäà §9 Abs1 und 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien 55, idF 2000/16, zum Ersatz von für den Zeitraum 1.8.1996 bis 23.5.1997 zu Unrecht empfangenen Geldleistungen in der Höhe von ATS 182.198,89 - binnen drei Monaten - verpflichtet.1.2.2. Dieser Bescheid wurde iW wie folgt begründet:"Die Berufungswerberin [= Beschwerdeführerin] ist seit 1. Juli 1999 Beamtin des Ruhestandes und bezog zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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