Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G360/02 ua, im 10 Juni 2003
Einspruch-Nr. Nr. 16868
Urteilsspruch-Nr.G360/02 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16868
Urteilsspruch-Nr.G360/02 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen" in der Fassung der Novelle 2002; keine Gleichheitswidrigkeit der Normierung einer fixen Entziehungsdauer ohne Wertungsspielraum der Behörde
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Auszug
Erkenntnis Nr. G360/02 ua im Verfassungsgerichtshof, im 10 Juni 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.06.2003GeschäftszahlG360/02 uaSammlungsnummer16868LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen" in der Fassung der Novelle 2002; keine Gleichheitswidrigkeit der Normierung einer fixen Entziehungsdauer ohne Wertungsspielraum der Behör...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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