Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G360/02 ua, im 10 Juni 2003

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16868
Urteilsspruch-Nr.G360/02 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen" in der Fassung der Novelle 2002; keine Gleichheitswidrigkeit der Normierung einer fixen Entziehungsdauer ohne Wertungsspielraum der Behörde

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Auszug


Erkenntnis Nr. G360/02 ua im Verfassungsgerichtshof, im 10 Juni 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2003

Geschäftszahl

G360/02 ua

Sammlungsnummer

16868

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen" in der Fassung der Novelle 2002; keine Gleichheitswidrigkeit der Normierung einer fixen Entziehungsdauer ohne Wertungsspielraum der Behör...

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