Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G93/02, im 27 Februar 2003

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16809
Urteilsspruch-Nr.G93/02
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBB

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G93/02 im Verfassungsgerichtshof, im 27 Februar 2003

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

G93/02

Sammlungsnummer

16809

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBB

Spruch

§19 Abs6 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl. Nr. 825/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten wie...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen