Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G93/02, im 27 Februar 2003
Einspruch-Nr. Nr. 16809
Urteilsspruch-Nr.G93/02
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16809
Urteilsspruch-Nr.G93/02
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBB
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Auszug
Erkenntnis Nr. G93/02 im Verfassungsgerichtshof, im 27 Februar 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.2003GeschäftszahlG93/02Sammlungsnummer16809LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÃBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÃBBSpruch§19 Abs6 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Ãsterreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl. Nr. 825/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten wie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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