Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1562/02, im 25 Februar 2003
Einspruch-Nr. Nr. 16793
Urteilsspruch-Nr.B1562/02
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16793
Urteilsspruch-Nr.B1562/02
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Anzeige einer Schenkung auf den Todesfall an die Grundverkehrsbehörde als verspätet; Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auf den bereits 1988 abgeschlossenen Schenkungsvertrag; keine Bedenken gegen die zweijährige Übergangsfrist für die Anzeige bereits vor 1994 abgeschlossener Rechtsgeschäfte
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1562/02 im Verfassungsgerichtshof, im 25 Februar 2003
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.02.2003GeschäftszahlB1562/02Sammlungsnummer16793LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Anzeige einer Schenkung auf den Todesfall an die Grundverkehrsbehörde als verspätet; Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auf den bereits 1988 abgeschlossenen Schenkungsvertrag; keine Bedenken gegen die zweijährig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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