Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G8/02, im 28 Juni 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16585
Urteilsspruch-Nr.G8/02
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der Einbeziehung bestimmter Zusatzpensionsleistungen in die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; verfassungswidrige Differenzierung aufgrund der Herkunft der Zusatzpension von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern

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Auszug


Erkenntnis Nr. G8/02 im Verfassungsgerichtshof, im 28 Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2002

Geschäftszahl

G8/02

Sammlungsnummer

16585

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Einbeziehung bestimmter Zusatzpensionsleistungen in die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; verfassungswidrige Differenzierung aufgrund der Herkunft der Zusatzpension von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern

Spruch

§73 Abs1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF des Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.142/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 waren Krankenversicherungsbeiträge zwar von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. von Ruhe- und Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes zu leisten, nicht aber von privaten (zB auf Einzelarbeitsvertrag oder Kollektivvertrag beruhenden) Zusatzpensionen.

2. Durch Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde in §73 ASVG ein neuer Abs1a eingefügt; diese Bestimmung lautet:

"Personen nach Abs1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

1. der jeweilige Beitragssatz nach Abs1 Z1 oder 2 anzuwenden und

2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach §45 Abs3 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu...

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