Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B872/00, im 26 Juni 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16571
Urteilsspruch-Nr.B872/00
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16571
Urteilsspruch-Nr.B872/00
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen Tätigkeiten
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B872/00 im Verfassungsgerichtshof, im 26 Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2002GeschäftszahlB872/00Sammlungsnummer16571LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen TätigkeitenSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Ãsterreichischen Ãrztekammer, Diszipli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von