Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B872/00, im 26 Juni 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16571
Urteilsspruch-Nr.B872/00
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen Tätigkeiten

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Auszug


Erkenntnis Nr. B872/00 im Verfassungsgerichtshof, im 26 Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

B872/00

Sammlungsnummer

16571

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen Tätigkeiten

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Diszipli...

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