Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1356/99, im 17 Juni 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16545
Urteilsspruch-Nr.B1356/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16545
Urteilsspruch-Nr.B1356/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer Wegparzelle
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B1356/99 im Verfassungsgerichtshof, im 17 Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum17.06.2002GeschäftszahlB1356/99Sammlungsnummer16545LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer WegparzelleSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von