Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1356/99, im 17 Juni 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16545
Urteilsspruch-Nr.B1356/99
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer Wegparzelle

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1356/99 im Verfassungsgerichtshof, im 17 Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2002

Geschäftszahl

B1356/99

Sammlungsnummer

16545

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer Wegparzelle

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemei...

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