Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1675/01, im 11 Juni 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16523
Urteilsspruch-Nr.B1675/01
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16523
Urteilsspruch-Nr.B1675/01
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Fernsehbeitrag; Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der Rundfunkkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien des Art6 der Menschenrechtskonvention auf das Verfahren vor der Rundfunkkommission mangels Vorliegens einer strafrechtlichen Anklage bzw eines civil rights
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1675/01 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2002GeschäftszahlB1675/01Sammlungsnummer16523LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Fernsehbeitrag; Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der Rundfunkkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Anwendba...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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