Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1675/01, im 11 Juni 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16523
Urteilsspruch-Nr.B1675/01
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Fernsehbeitrag; Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der Rundfunkkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien des Art6 der Menschenrechtskonvention auf das Verfahren vor der Rundfunkkommission mangels Vorliegens einer strafrechtlichen Anklage bzw eines civil rights

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1675/01 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Geschäftszahl

B1675/01

Sammlungsnummer

16523

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Fernsehbeitrag; Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der Rundfunkkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Anwendba...

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