Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G189/01 ua, im 11 Juni 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16528
Urteilsspruch-Nr.G189/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16528
Urteilsspruch-Nr.G189/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG mangels rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in subjektive Rechte durch Vorschriften betreffend die Unanwendbarkeit des Baurechts auf Lärm- und Schallschutzwände
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Auszug
Beschluss Nr. G189/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2002GeschäftszahlG189/01 uaSammlungsnummer16528LeitsatzZurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG mangels rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in subjektive Rechte durch Vorschriften betreffend die Unanwendbarkeit des Baurechts auf Lärm- und SchallschutzwändeSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.Begründun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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