Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G189/01 ua, im 11 Juni 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16528
Urteilsspruch-Nr.G189/01 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG mangels rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in subjektive Rechte durch Vorschriften betreffend die Unanwendbarkeit des Baurechts auf Lärm- und Schallschutzwände

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Auszug


Beschluss Nr. G189/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Geschäftszahl

G189/01 ua

Sammlungsnummer

16528

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Oö BauO 1994 und des Oö BautechnikG mangels rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in subjektive Rechte durch Vorschriften betreffend die Unanwendbarkeit des Baurechts auf Lärm- und Schallschutzwände

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründun...

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