Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G335/01 ua, im 13 März 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16491
Urteilsspruch-Nr.G335/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16491
Urteilsspruch-Nr.G335/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Ausdehnung der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung des Arbeitgebers für Bezüge von Fachhochschul-Lektoren infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides
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Auszug
Beschluss Nr. G335/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 13 März 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.03.2002GeschäftszahlG335/01 uaSammlungsnummer16491LeitsatzZurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Ausdehnung der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung des Arbeitgebers für Bezüge von Fachhochschul-Lektoren infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines BescheidesSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.     1. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten (Individual-)Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Bestimmungen des EStG 1988 als verfassungswidrig aufheben:"1. (I)m §25 Abs1 Z5 Satz 1 EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 die Wortgruppe 'Bezüge, Auslagenersätze und', in eventu2. diese Wortgruppe wie unter 1. angeführt und im §47 Abs2 letzter Satz EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 (unter Berücksichtigung des BudgetbegleitG 2002 BGBl. I 2001/47) die Wortfolge 'und 5'...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
ERWÄHNT von