Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G335/01 ua, im 13 März 2002

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16491
Urteilsspruch-Nr.G335/01 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Ausdehnung der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung des Arbeitgebers für Bezüge von Fachhochschul-Lektoren infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

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Auszug


Beschluss Nr. G335/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 13 März 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2002

Geschäftszahl

G335/01 ua

Sammlungsnummer

16491

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Ausdehnung der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung des Arbeitgebers für Bezüge von Fachhochschul-Lektoren infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.     1. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten (Individual-)Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Bestimmungen des EStG 1988 als verfassungswidrig aufheben:

"1. (I)m §25 Abs1 Z5 Satz 1 EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 die Wortgruppe 'Bezüge, Auslagenersätze und', in eventu

2. diese Wortgruppe wie unter 1. angeführt und im §47 Abs2 letzter Satz EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 (unter Berücksichtigung des BudgetbegleitG 2002 BGBl. I 2001/47) die Wortfolge 'und 5'...

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