Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V69/01 ua, im 02 März 2002
Einspruch-Nr. Nr. 16465
Urteilsspruch-Nr.V69/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16465
Urteilsspruch-Nr.V69/01 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbots am Paß Thurn für schwere Lastkraftfahrzeuge; keine Verletzung von Anhörungsrechten bei der Verordnungserlassung angesichts der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf den Unfall im Tauerntunnel; Erforderlichkeit des Fahrverbots angesichts der Baustellen-Situation und des steigenden LKW-Verkehrs; keine sachliche Rechtfertigung zweier Ausnahmebestimmungen zugunsten von Fahrzeugen mit Standort Kitzbühel und Lienz; Aufhebung lediglich der Ausnahmebestimmungen und nicht des ebenfalls präjudiziellen Grundtatbestandes
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Auszug
Erkenntnis Nr. V69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 02 März 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.03.2002GeschäftszahlV69/01 uaSammlungsnummer16465LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbots am Paà Thurn für schwere Lastkraftfahrzeuge; keine Verletzung von Anhörungsrechten bei der Verordnungserlassung angesichts der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf den Unfall im Tauerntunnel; Erforderlichkeit des Fahrverbots angesichts der Baustellen-Situation und des steigenden LKW-Verkehrs; keine sachliche Rechtfertigung zweier Ausnahmebestimmungen zugunsten von Fahrzeugen mit Standort Kitzbühel und Lienz; Aufhebung lediglich der Ausnahmebestimmungen und nicht des ebenfalls präjudiziellen GrundtatbestandesSpruchI.      1. §2 lite und §2 litf der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Juni 1999, Z4a-1100/1, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 666/1999, mit der auf der B 161 Paà Thurn BundesstraÃe ein Fahrverbot für LKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t erlassen wurde, waren gesetzwidrig.2. Im übrigen war die Verordnung nicht gesetzwidrig.II.    Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei zu B699/00 und B1689/00 protokollierte Beschwerden gemäà Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssena...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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