Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G212/01, im 06 Dezember 2001
Einspruch-Nr. Nr. 16389
Urteilsspruch-Nr.G212/01
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16389
Urteilsspruch-Nr.G212/01
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung wegen Verletzung des Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gebotene Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden bzw faktisch (erheblicher) Erschwerung der Ableistung des Zivildienstes; Erhöhung der Grundvergütung als Ausgleich für den Entfall des Anspruches auf Verpflegung nicht geeignet
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Auszug
Erkenntnis Nr. G212/01 im Verfassungsgerichtshof, im 06 Dezember 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.12.2001GeschäftszahlG212/01Sammlungsnummer16389LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung wegen Verletzung des Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge VerstoÃes gegen die verfassungsgesetzlich gebotene Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden bzw faktisch (erheblicher) Erschwerung der Ableistung des Zivildienstes; Erhöhung der Grundvergütung als Ausgleich für den Entfall des Anspruches auf Verpflegung nicht geeignetSpruchDer Ausdruck "und 28" in Z2, die Z3, die Z4 und der Ausdruck "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, waren verfassungswidrig.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1920/00 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig. Der Beschwerdeführer leistete vom 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Ãber seinen Antrag erging ein mit 29. September 2000 datierter Bescheid des Bundesministers für Inneres, in welchem festgestellt wurde, daà die dem Einschreiter während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gebührende monatliche Grundvergütung ab 1. Juni 2000 ÃS 3648,-- beträgt. Das Mehrbegehren des Einschreiters auf Feststellung, inwieweit er ab 1. Juni 2000 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung hat, wurde zurückgewiesen.Aus Anlaà der Beratung über die genannte, gegen den eben erwähnten Bescheid gerichtete Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der VerfassungsmäÃigkeit des Ausdrucks "und 28" in Z2, der Z3, der Z4 und des Ausdrucks "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, (im folgenden kurz: ZDÃG bzw. Zivildienstgesetz-Novelle 2000), entstanden. Er hat daher am 28. Juni 2001 beschlossen, gemäà Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der VerfassungsmäÃigkeit dieser Ausdrücke und Ziffern einzuleiten.2. Seine Bedenken hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluà wie folgt dargelegt:"III. ...2.a) Gemäà §2 ZDG (Zivildienstgesetz) können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990, die für tauglich befunden wurden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erklären, daà sie Zivildienst leisten wollen. Der Zivildienst ist von Verfassungs wegen als Ersatzdienst zum Wehrdienst eingerichtet (vgl. Art9a Abs3 B-VG; vgl. dazu auch VfSlg. 13.905/1994). Es handelt sich daher sowohl beim Wehr- als auch beim Zivildienst um Dienstleistungen im Sinne des Art4 Abs3 litb EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung VfSlg. 7149/1973 dargetan, daà die Frage, '(o)b im Einzelfall die Verpflichtung zur militärischen Dienstleistung nach dem inneren Recht des Vertragsstaates gesetzmäÃig erfolgte, ... nicht in den normativen Gehalt des Art4 Abs2 und 3 MRK hineinreicht' (und daher nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist).Der Verfassungsgerichtshof geht vorerst im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte davon aus, daà der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrers...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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