Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B2136/00, im 02 Oktober 2001
Einspruch-Nr. Nr. 16297
Urteilsspruch-Nr.B2136/00
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16297
Urteilsspruch-Nr.B2136/00
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Ignorierung des Parteienvorbringens und Unterlassung jeglicher Ermittlungen betreffend die behauptete lebensbedrohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ durch eine nigerianische Sekte
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2136/00 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Oktober 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.10.2001GeschäftszahlB2136/00Sammlungsnummer16297LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Ignorierung des Parteienvorbringens und Unterlassung jeglicher Ermittlungen betreffend die behauptete lebensbedrohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ durch eine nigerianische SekteSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangeh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von