Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B2136/00, im 02 Oktober 2001

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16297
Urteilsspruch-Nr.B2136/00
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Ignorierung des Parteienvorbringens und Unterlassung jeglicher Ermittlungen betreffend die behauptete lebensbedrohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ durch eine nigerianische Sekte

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2136/00 im Verfassungsgerichtshof, im 02 Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Geschäftszahl

B2136/00

Sammlungsnummer

16297

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Ignorierung des Parteienvorbringens und Unterlassung jeglicher Ermittlungen betreffend die behauptete lebensbedrohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ durch eine nigerianische Sekte

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Der Beschwerdeführer, Staatsangeh...

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