Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B245/01, im 25 September 2001
Einspruch-Nr. Nr. 16275
Urteilsspruch-Nr.B245/01
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16275
Urteilsspruch-Nr.B245/01
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne Disziplinarmaßnahmen möglich
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B245/01 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.09.2001GeschäftszahlB245/01Sammlungsnummer16275LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne DisziplinarmaÃnahmen möglichSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. August 1997 wurde er zum Vorstand des Finanzamtes Salzburg-Land bestellt. Mit (im zweiten Rechtsgang erlassenem) Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 5. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäà §38 Abs1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen aus wic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von