Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B245/01, im 25 September 2001

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16275
Urteilsspruch-Nr.B245/01
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne Disziplinarmaßnahmen möglich

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Auszug


Erkenntnis Nr. B245/01 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Geschäftszahl

B245/01

Sammlungsnummer

16275

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne Disziplinarmaßnahmen möglich

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. August 1997 wurde er zum Vorstand des Finanzamtes Salzburg-Land bestellt. Mit (im zweiten Rechtsgang erlassenem) Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 5. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß §38 Abs1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen aus wic...

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