Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G74/01, im 21 Juni 2001

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16222
Urteilsspruch-Nr.G74/01
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse am Konsumentenschutz und Gesundheitsschutz liegende und somit auch sachlich gerechtfertigte Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten; Gefahr der häufigen Umgehung behördlicher Kontrollen von Lebensmitteln im Versandhandel; keine Gleichheitswidrigkeit durch Nichterlassung einer in der Gewerbeordnung vorgesehenen Verordnung betreffend die allfällige Erweiterung der dem Versandhandelsverbot unterliegenden Warensegmente

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Auszug


Erkenntnis Nr. G74/01 im Verfassungsgerichtshof, im 21 Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2001

Geschäftszahl

G74/01

Sammlungsnummer

16222

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse am Konsumentenschutz und Gesundheitsschutz liegende und somit auch sachlich gerechtfertigte Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten; Gefahr der häufigen Umgehung behördlicher Kontrollen von Lebensmitteln im Versandhandel; keine Gleichheitswidrigkeit durch Nichterlassung einer in der Gewerbeordnung vorgesehenen Verordnung betreffend die allfällige Erweiterung der dem Versandhandelsverbot unterliegenden Warensegmente

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Obersten Gerichtshof ist zu 4 Ob 312/00m ein Revisionsrekursverfahren in einer Wettbewerbsangelegenheit anhängig, welches den Obersten Gerichtshof veranlaßt, unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des Wortes "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997, als verfassungswidrig zu beantragen.

§50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 lautet (angefochtenes Wort hervorgehoben):

"(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Verzehrprodukten, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeu...

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