Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. A10/99, im 11 Juni 2001
Einspruch-Nr. Nr. 16155
Urteilsspruch-Nr.A10/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16155
Urteilsspruch-Nr.A10/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme im Zuge eines Bauauftrages wegen festgestellter Baugebrechen sowie auf Zahlung von Zinsen mangels Zuständigkeit des VfGH; Entscheidung über einen Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung mit Bescheid der Verwaltungsbehörde
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Auszug
Beschluss Nr. A10/99 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2001GeschäftszahlA10/99Sammlungsnummer16155LeitsatzZurückweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme im Zuge eines Bauauftrages wegen festgestellter Baugebrechen sowie auf Zahlung von Zinsen mangels Zuständigkeit des VfGH; Entscheidung über einen Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung mit Bescheid der VerwaltungsbehördeSpruchI. Die Klage wird zurückgewiesen.II. Kosten werden nicht zugesprochen.BegründungBegründung:I. 1. Mit Bescheid vom 4. Juli 1989 erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Kläger als Eigentümer des Hauses Preßgasse 5 gemäß §129 Abs2 und 4 Bauordnung für Wien wegen festgestellter Baugebrech...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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