Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G69/01 ua, im 10 März 2001

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16127
Urteilsspruch-Nr.G69/01 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Stattgabe für Anträge von Kreditinstituten auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der im Investmentfondsgesetz normierten Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch für Depots ausländischer Wertpapiere bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von den Antragstellern eingebrachten Individualanträge; keine aus dem Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht abzuleitende diesbezügliche Verpflichtung

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Auszug


Beschluss Nr. G69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, im 10 März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2001

Geschäftszahl

G69/01 ua

Sammlungsnummer

16127

Leitsatz

Keine Stattgabe für Anträge von Kreditinstituten auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der im Investmentfondsgesetz normierten Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch für Depots ausländischer Wertpapiere bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von den Antragstellern eingebrachten Individualanträge; keine aus dem Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht abzuleitende diesbezügliche Verpflichtung

Spruch

Den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I.     1. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten (Individual-) Anträgen begehren die antragstellenden Kreditinstitute, §42 Abs4 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. 532, idF des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes - KMOG, BGBl. I 2/2001, im folgenden InvFG, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird der Antrag gestellt, verschiedene näher bezeichnete Wortfolgen in §42 Abs4 InvFG als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge "einstweilen anordnen, §42 Abs4 InvFG 1993, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 2/2001, bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über diesen Individualantrag nicht zu vollziehen".

2. §42 InvFG, idF BGBl. I 2/2001, hat folgenden Wortlaut:

"§42 (1) Die Bestimmungen des §40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des §14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit...

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