Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. WI-14/99, im 02 März 2001
Einspruch-Nr. Nr. 16100
Urteilsspruch-Nr.WI-14/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 16100
Urteilsspruch-Nr.WI-14/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer und hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses
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Auszug
Beschluss Nr. WI-14/99 im Verfassungsgerichtshof, im 02 März 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.03.2001GeschäftszahlWI-14/99Sammlungsnummer16100LeitsatzVorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer und hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit des AssoziationsratsbeschlussesSpruchI. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäßArt234 EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Frage 1:Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 in der Weise auszulegen, dass die Bestimmung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt?Frage 2:Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht?II. Das Wahlanfechtungsverfahren wird nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vorgelegten Fragen fortgesetzt werden.BegründungBegründung:I. 1.1. Gemäß §1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. 1991/626, idF BGBl. I 1998/166, (im Folgenden: AKG) sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Bundesarbeitskammer) berufen, die sozialen, wirt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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