Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. WI-14/99, im 02 März 2001

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 16100
Urteilsspruch-Nr.WI-14/99
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer und hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses

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Auszug


Beschluss Nr. WI-14/99 im Verfassungsgerichtshof, im 02 März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2001

Geschäftszahl

WI-14/99

Sammlungsnummer

16100

Leitsatz

Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer und hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß

Art234 EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Frage 1:

Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 in der Weise auszulegen, dass die Bestimmung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt?

Frage 2:

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht?

II. Das Wahlanfechtungsverfahren wird nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vorgelegten Fragen fortgesetzt werden.

Begründung

Begründung:

I.     1.1. Gemäß §1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. 1991/626, idF BGBl. I 1998/166, (im Folgenden: AKG) sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Bundesarbeitskammer) berufen, die sozialen, wirt...

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