Zusammenfassung
Keine Folge
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Auszug
Beschluss Nr. B1771/00 im Verfassungsgerichtshof, im 06 November 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.11.2000GeschäftszahlB1771/00Sammlungsnummer******LeitsatzKeine FolgeUntersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gem §70 Abs2 Z4 BankwesenG sowie Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gem §70 Abs2 Z2 litb BankwesenG, beides mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate.Während der bestellte Regierungskommissär (vgl B1741/99, B v 04.11.99) bisher Geschäfte untersagen konnte, die geeignet waren, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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