Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1564/00, im 11 Oktober 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15982
Urteilsspruch-Nr.B1564/00
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15982
Urteilsspruch-Nr.B1564/00
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt
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Auszug
Beschluss Nr. B1564/00 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2000GeschäftszahlB1564/00Sammlungsnummer15982LeitsatzKeine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das BundesvergabeamtSpruchDem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird keine Folge gegeben.Begründung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von