Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1564/00, im 11 Oktober 2000

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15982
Urteilsspruch-Nr.B1564/00
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt

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Auszug


Beschluss Nr. B1564/00 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

B1564/00

Sammlungsnummer

15982

Leitsatz

Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung eines Vertragsabschlusses bis zur Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt

Spruch

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird keine Folge gegeben.

Begründung...

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