Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1892/99, im 03 Oktober 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15952
Urteilsspruch-Nr.B1892/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15952
Urteilsspruch-Nr.B1892/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1892/99 im Verfassungsgerichtshof, im 03 Oktober 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.10.2000GeschäftszahlB1892/99Sammlungsnummer15952LeitsatzVerletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigtSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ÖS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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