Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1892/99, im 03 Oktober 2000

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15952
Urteilsspruch-Nr.B1892/99
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1892/99 im Verfassungsgerichtshof, im 03 Oktober 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2000

Geschäftszahl

B1892/99

Sammlungsnummer

15952

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ÖS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten...

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