Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V47/00, im 30 September 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15948
Urteilsspruch-Nr.V47/00
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15948
Urteilsspruch-Nr.V47/00
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Aufhebung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß dem Tir Landes-PersonalvertretungsG an den Obmann mangels Kundmachung sowie wegen Verstoßes gegen die im Gesetz festgelegte Aufgabenverteilung
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Auszug
Erkenntnis Nr. V47/00 im Verfassungsgerichtshof, im 30 September 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.2000GeschäftszahlV47/00Sammlungsnummer15948LeitsatzAufhebung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß dem Tir Landes-PersonalvertretungsG an den Obmann mangels Kundmachung sowie wegen Verstoßes gegen die im Gesetz festgelegte AufgabenverteilungSpruchI. Der Beschluss der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vom 20.6.1997 über die "Übertragung von Aufgaben nach §13 Abs2 Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 an den Obmann" (Protokoll über...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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