Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V101/98, im 30 Juni 2000

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15894
Urteilsspruch-Nr.V101/98
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verordnungscharakter der WasserleitungsO der Marktgd Telfs; keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der WasserleitungsO betreffend die Kostentragung für die Instandhaltung der Leitungen infolge gesetzlicher Grundlage im ortspolizeilichen Verordnungsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. V101/98 im Verfassungsgerichtshof, im 30 Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Geschäftszahl

V101/98

Sammlungsnummer

15894

Leitsatz

Verordnungscharakter der WasserleitungsO der Marktgd Telfs; keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der WasserleitungsO betreffend die Kostentragung für die Instandhaltung der Leitungen infolge gesetzlicher Grundlage im ortspolizeilichen Verordnungsrecht

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Bezirksgericht Telfs behängt zu 2 C456/98k ein Rechtsstreit zwischen der Gemeindewerke Telfs GmbH als Klägerin und R.Sch. als Beklagtem wegen Ersatzes von Reparaturkosten an der Wasserversorgungsleitung zum Hause des Beklagten in Höhe von

S 13.529,- s.A. An dieser Leitung trat ein Rohrbruch auf, der von der Klägerin behoben wurde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf §11 3.) der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Telfs vom 13. Dezember 1974. Der Beklagte wandte ein, Ursache für den Wasserrohrbruch sei die Verlegung einer Erdgasleitung gewesen. Er habe der Klägerin keinen Auftrag zur Behebung erteilt; im übrigen sei der Rechtsweg unzulässig.

Außer Streit steht, daß der Rohrbruch mehr a...

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