Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V101/98, im 30 Juni 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15894
Urteilsspruch-Nr.V101/98
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15894
Urteilsspruch-Nr.V101/98
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verordnungscharakter der WasserleitungsO der Marktgd Telfs; keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der WasserleitungsO betreffend die Kostentragung für die Instandhaltung der Leitungen infolge gesetzlicher Grundlage im ortspolizeilichen Verordnungsrecht
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Auszug
Erkenntnis Nr. V101/98 im Verfassungsgerichtshof, im 30 Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.06.2000GeschäftszahlV101/98Sammlungsnummer15894LeitsatzVerordnungscharakter der WasserleitungsO der Marktgd Telfs; keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der WasserleitungsO betreffend die Kostentragung für die Instandhaltung der Leitungen infolge gesetzlicher Grundlage im ortspolizeilichen VerordnungsrechtSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Bezirksgericht Telfs behängt zu 2 C456/98k ein Rechtsstreit zwischen der Gemeindewerke Telfs GmbH als Klägerin und R.Sch. als Beklagtem wegen Ersatzes von Reparaturkosten an der Wasserversorgungsleitung zum Hause des Beklagten in Höhe vonS 13.529,- s.A. An dieser Leitung trat ein Rohrbruch auf, der von der Klägerin behoben wurde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf §11 3.) der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Telfs vom 13. Dezember 1974. Der Beklagte wandte ein, Ursache für den Wasserrohrbruch sei die Verlegung einer Erdgasleitung gewesen. Er habe der Klägerin keinen Auftrag zur Behebung erteilt; im übrigen sei der Rechtsweg unzulässig.AuÃer Streit steht, daà der Rohrbruch mehr a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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