Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G45/00 ua, V31/00 ua, im 29 Juni 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15888
Urteilsspruch-Nr.G45/00 ua, V31/00 ua
Angeklagte:02/03/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15888
Urteilsspruch-Nr.G45/00 ua, V31/00 ua
Angeklagte:02/03/2009
Zusammenfassung
Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Bestimmung der Systemnutzungstarife sowie der Verordnung über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt; Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge mangelnder Regelung von Grundsätzen für die Gestaltung der Systemnutzungstarife; Gesetzlosigkeit der SystemnutzungstarifgrundsatzV infolge Aufhebung der verfassungswidrigen Rechtsgrundlage
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Auszug
Erkenntnis Nr. G45/00 ua, V31/00 ua im Verfassungsgerichtshof, im 29 Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.06.2000GeschäftszahlG45/00 ua, V31/00 uaSammlungsnummer15888LeitsatzZulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Bestimmung der Systemnutzungstarife sowie der Verordnung über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt; Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge mangelnder Regelung von Grundsätzen für die Gestaltung der Systemnutzungstarife; Gesetzlosigkeit der SystemnutzungstarifgrundsatzV infolge Aufhebung der verfassungswidrigen RechtsgrundlageSpruchI. Die §§25 und 34 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V45, 46/99 ein Verfahren anhängig, in dem die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (ESG) den Antrag stellt,1. §1 Z2 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs2 Z3, 3.1 litd (Netznutzungstarif für Verbraucher) sowie 3.2 litd (Netzverlusttarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden; und2. §1 Z1 litd (Umschreibung der Netzbereiche) und §2 Abs1 Z1 litd (Netzbereitstellungstarif) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden;als gesetzwidrig aufzuheben.2. Bei der Beratung über diese Individualanträge sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Bestimmungen des ElWOG entstanden, auf deren Grundlage die Systemtarif-Grundsatz-Verordnung und die Verordnungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife und der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die §§25 und 34 des ElWOG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.3. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie die Anträge stellt, das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verfahren über die Individualanträge der antragstellenden Gesellschaft einzustellen, in eventu die §§25 und 34 ElWOG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der er die Anträge stellt, das Verordnungsprüfungsverfahren mangels Antragslegitimation im Verf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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