Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G7/00 ua, im 26 Juni 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15859
Urteilsspruch-Nr.G7/00 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15859
Urteilsspruch-Nr.G7/00 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden; Zusammenfassung aller Risken in der gesetzlichen Sozialversicherung; auch keine sachliche Rechtfertigung der höheren Beiträge von Freiberuflern durch Begründung der Pflichtversicherung erst aufgrund Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze
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Auszug
Erkenntnis Nr. G7/00 ua im Verfassungsgerichtshof, im 26 Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.2000GeschäftszahlG7/00 uaSammlungsnummer15859LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden; Zusammenfassung aller Risken in der gesetzlichen Sozialversicherung; auch keine sachliche Rechtfertigung der höheren Beiträge von Freiberuflern durch Begründung der Pflichtversicherung erst aufgrund Ãberschreiten einer bestimmten EinkommensgrenzeSpruch§27 Abs1 Z3 sowie der Ausdruck "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Ãnderungsgesetzes 1997 (ASRÃG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. §27 Abs1 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Ãnderungsgesetzes 1997 (ASRÃG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet (die in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):"§27. (1) Die Pflichtversicherten1. gemäà §2 Abs1 Z1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6 %,2. gemäà §2 Abs1 Z1 bis 3 und §3 Abs3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5 %,3. gemäà§2 Abs1 Z4 haben für die Dauer derPflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre1998 ....................... 15 %1999 ....................... 15,5 %2000 ....................... 16 %2001 ....................... 16,5 %2002 ....................... 17 %2003 ....................... 17,5 %2004 ....................... 18 %2005 ....................... 18,5 %2006 ....................... 19 %2007 ....................... 19,5 %2008 ....................... 20 %2009 ....................... 20,25 %der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäà §2 Abs1 Z1 bis 3 bzw. §3 Abs3 und §2 Abs1 Z4, so ist der Beitragssatz gemäà §27 Abs1 Z2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."§34 Abs1 GSVG lautet:"§34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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