Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B344/98, im 19 Juni 2000
Einspruch-Nr. Nr. 15821
Urteilsspruch-Nr.B344/98
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15821
Urteilsspruch-Nr.B344/98
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand trotz strafgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zuge derselben Tathandlung; keine vollständige Erschöpfung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch Absehen von einer mündlichen Verhandlung; kein Anschein der Parteilichkeit seitens des entscheidenden Einzelmitglieds aufgrund Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides
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Auszug
Erkenntnis Nr. B344/98 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Juni 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.2000GeschäftszahlB344/98Sammlungsnummer15821LeitsatzKeine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand trotz strafgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zuge derselben Tathandlung; keine vollständige Erschöpfung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch Absehen von einer mündlichen Verhandlung; kein Anschein der Parteilichkeit seitens des entscheidenden Einzelmitglieds aufgrund Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des angefochtenen ErsatzbescheidesSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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