Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B344/98, im 19 Juni 2000

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15821
Urteilsspruch-Nr.B344/98
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand trotz strafgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zuge derselben Tathandlung; keine vollständige Erschöpfung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch Absehen von einer mündlichen Verhandlung; kein Anschein der Parteilichkeit seitens des entscheidenden Einzelmitglieds aufgrund Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides

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Auszug


Erkenntnis Nr. B344/98 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Juni 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Geschäftszahl

B344/98

Sammlungsnummer

15821

Leitsatz

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand trotz strafgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zuge derselben Tathandlung; keine vollständige Erschöpfung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention durch Absehen von einer mündlichen Verhandlung; kein Anschein der Parteilichkeit seitens des entscheidenden Einzelmitglieds aufgrund Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bei Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. ...

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