Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B862/00, im 31 Mai 2000

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B862/00
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates als offenbar aussichtslos; Verspätungsvorhalt kein letztinstanzlicher Berufungsbescheid

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Auszug


Beschluss Nr. B862/00 im Verfassungsgerichtshof, im 31 Mai 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2000

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