Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B192/98, im 29 Februar 2000

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B192/98
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.

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Auszug


Beschluss Nr. B192/98 im Verfassungsgerichtshof, im 29 Februar 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2000

Geschäftszahl

B192/98

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