Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B596/99, im 14 Oktober 1999
Einspruch-Nr. Nr. 15629
Urteilsspruch-Nr.B596/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15629
Urteilsspruch-Nr.B596/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde eines Betriebsrates betreffend einen Sozialplan und Kündigungen aus Anlaß einer Betriebseinschränkung durch die Schlichtungsstelle; Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gegeben mangels Regelung dieser Angelegenheit im Kollektivvertrag oder in der Satzung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B596/99 im Verfassungsgerichtshof, im 14 Oktober 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.10.1999GeschäftszahlB596/99Sammlungsnummer15629LeitsatzVerletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde eines Betriebsrates betreffend einen Sozialplan und Kündigungen aus Anlaß einer Betriebseinschränkung durch die Schlichtungsstelle; Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gegeben m...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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