Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G131/98, im 24 Juni 1999

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G131/98
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

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Auszug


Beschluss Nr. G131/98 im Verfassungsgerichtshof, im 24 Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

G131/98

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die antragstellende Gesellschaft begehrt unter Berufung auf Art140 B-VG mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 wie nachstehend dargelegt:

"Der Verfassungsgerichtshof wolle

1. die in §77 Abs5 Z2 enthaltene Wortfolge 'sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs7' und §77 Abs7

in eventu die in §77 Abs5 Z2 enthaltene Wortfolge 'im Sinne des Abs7' und §77 Abs7

wegen Verletzung der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, des Bestimmtheitsgebotes des Art18 Abs1 B-VG sowie des Grundrechts der Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebots (Art7 B-VG)

und/oder

2. §77 Abs8

wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art18 Abs1 B-VG sowie des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebotes (Art7 B-VG)

als verfassungswidrig aufheben und den Bund zum ...

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