Zusammenfassung
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft
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Auszug
Beschluss Nr. G131/98 im Verfassungsgerichtshof, im 24 Juni 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.06.1999GeschäftszahlG131/98Sammlungsnummer******LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden GesellschaftSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. Die antragstellende Gesellschaft begehrt unter Berufung auf Art140 B-VG mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 wie nachstehend dargelegt:"Der Verfassungsgerichtshof wolle1. die in §77 Abs5 Z2 enthaltene Wortfolge 'sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs7' und §77 Abs7in eventu die in §77 Abs5 Z2 enthaltene Wortfolge 'im Sinne des Abs7' und §77 Abs7wegen Verletzung der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, des Bestimmtheitsgebotes des Art18 Abs1 B-VG sowie des Grundrechts der Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und des aus dem Gleichheitssatz erflieÃenden Sachlichkeitsgebots (Art7 B-VG)und/oder2. §77 Abs8wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art18 Abs1 B-VG sowie des aus dem Gleichheitssatz erflieÃenden Sachlichkeitsgebotes (Art7 B-VG)als verfassungswidrig aufheben und den Bund zum ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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