Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B241/99, im 23 Juni 1999
Einspruch-Nr. Nr. 15538
Urteilsspruch-Nr.B241/99
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15538
Urteilsspruch-Nr.B241/99
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
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Auszug
Erkenntnis Nr. B241/99 im Verfassungsgerichtshof, im 23 Juni 1999
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.06.1999GeschäftszahlB241/99Sammlungsnummer15538LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem EinschlagSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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