Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B241/99, im 23 Juni 1999

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15538
Urteilsspruch-Nr.B241/99
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

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Auszug


Erkenntnis Nr. B241/99 im Verfassungsgerichtshof, im 23 Juni 1999

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

B241/99

Sammlungsnummer

15538

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwen...

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