Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G127/98, im 30 November 1998

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15335
Urteilsspruch-Nr.G127/98
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verfassungswidrigkeit des Oö BodenschutzG 1991 aufgrund Kundmachung im Landesgesetzblatt ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G127/98 im Verfassungsgerichtshof, im 30 November 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1998

Geschäftszahl

G127/98

Sammlungsnummer

15335

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des Oö BodenschutzG 1991 aufgrund Kundmachung im Landesgesetzblatt ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung

Spruch

Das Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (O.ö. Bodenschutzgesetz 1991), LGBl. für Oberösterreich Nr. 115/1991, in der Fassung des LGBl. Nr. 19/1997...

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