Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G127/98, im 30 November 1998
Einspruch-Nr. Nr. 15335
Urteilsspruch-Nr.G127/98
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15335
Urteilsspruch-Nr.G127/98
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Verfassungswidrigkeit des Oö BodenschutzG 1991 aufgrund Kundmachung im Landesgesetzblatt ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. G127/98 im Verfassungsgerichtshof, im 30 November 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.1998GeschäftszahlG127/98Sammlungsnummer15335LeitsatzVerfassungswidrigkeit des Oö BodenschutzG 1991 aufgrund Kundmachung im Landesgesetzblatt ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der VollziehungSpruchDas Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (O.ö. Bodenschutzgesetz 1991), LGBl. für Oberösterreich Nr. 115/1991, in der Fassung des LGBl. Nr. 19/1997...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von