Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V62/96, im 07 Oktober 1998
Einspruch-Nr. Nr. 15297
Urteilsspruch-Nr.V62/96
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 15297
Urteilsspruch-Nr.V62/96
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung geboten
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Auszug
Erkenntnis Nr. V62/96 im Verfassungsgerichtshof, im 07 Oktober 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.10.1998GeschäftszahlV62/96Sammlungsnummer15297LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung gebotenSpruch§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. März 1985, Z11.0 La 20/1984, betreffend eine "Gesamtverordnung von Bundes- und LandesstraÃen; L 646", mit dem für den gesamten StraÃenzug ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht und auch eine gleichartige Gewichtsbeschränkung für die LaÃnitzb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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