Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V62/96, im 07 Oktober 1998

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 15297
Urteilsspruch-Nr.V62/96
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. V62/96 im Verfassungsgerichtshof, im 07 Oktober 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Geschäftszahl

V62/96

Sammlungsnummer

15297

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung geboten

Spruch

§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. März 1985, Z11.0 La 20/1984, betreffend eine "Gesamtverordnung von Bundes- und Landesstraßen; L 646", mit dem für den gesamten Straßenzug ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht und auch eine gleichartige Gewichtsbeschränkung für die Laßnitzb...

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